Köthener Sport Verein 2009 e.V. |
Vereinssatzung |
§ 1 Name, Sitz |
Der Verein führt den Namen Köthener Sport Verein 2009 e.V. Er hat seinen Sitz in Sitz in Köthen. |
Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Stendal unter der Register- Nummer VR 1800 am 12. Mai 2009 eingetragen worden. |
Der Verein ist Mitglied im Landessportbund und seinen Fachverbänden und anerkennt deren Satzungen und Ordnungen. |
§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze |
Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sportes. Er wird ins- besondere verwirklicht durch: |
- Abhaltung von geordneten und regelmäßigen Turn-, Sport- und Spielübungen |
- Durchführung von Vorträgen, Kursen und Sportveranstaltungen |
- Ausbildung und Einsatz von sachgemäß vorbildlichen Übungsleitern |
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes " steuerbegünstigte Zwecke " der Abgabenordnung und zwar durch die Förderung des Erwachsenen -, Kinder- und Jugendsports. |
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirt- schaftliche Zwecke. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. |
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Der Verein tritt für die Erhaltung, Wiederherstellung und den Schutz der natürlichen Umwelt sowie ihre Nutzung für das Sporttreiben ein. |
§ 3 Gliederung |
Für jede im Verein betriebene Sportart kann im Bedarfsfall eine eigene Abteilung gegründet werden. |
§ 4 |
Der Verein besteht aus: |
- ordentlichen Mitgliedern |
- Ehrenmitgliedern |
- passive Mitglieder |
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft |
Ordentliches Mitglied kann jede natürliche und juristische Person, nicht rechtsfähige
Vereine, Handelsgesellschaften und andere Personenvereinigungen (auch BGB-Gesellschaften) werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet das Präsidium.
Es entscheidet endgültig in schriftlicher Form. Eine Ablehnung bedarf keiner |
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft/ Sanktionen |
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist dem Präsidium gegenüber schriftlich zu erklären. Er ist unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen und nur zum Schluss eines Kalenderhalbjahres zulässig. Über Ausnahmeregelungen entscheidet im Einzelfall das Präsidium. |
Bei leichteren Verfehlungen können folgende Sanktionen gegenüber den Mitgliedern
ausgesprochen werden: |
- wegen erheblicher schuldhafter Verletzung |
- wegen eines schweren schuldhaften |
- wegen groben schuldhaften unsportlichen |
Über den Ausschluss entscheidet das Präsidium. Vor der Entscheidung hat es dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern. Hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von 14 Kalendertagen schriftlich durch das Präsidium aufzufordern. |
Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch einen eingeschriebenen Brief zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist der Einspruch schriftlich binnen drei Wochen nach Zustellung an das Schiedsgericht des Vereins zulässig. |
Ein Mitglied kann des Weiteren ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung durch das Präsidium mit der Zahlung von Beiträgen oder Umlagen in Höhe von einem Jahresbeitrag im Rückstand ist. |
Vorausgesetzt ist, dass mit Absendung des zweiten Mahnschreibens, der Hinweis auf den Ausschluss bekannt gemacht worden ist und drei Monate seit dem vergangen sind. Die Mahnung muss mit eingeschriebenen Brief an die letzte, dem Verein bekannte bzw. benannte Adresse des Mitgliedes gerichtet sein. |
§ 7 Rechte und Pflichten |
Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten, gegenseitige Rücksichtnahme und Kameradschaft zu wahren. |
Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Aufnahmegebühren und Jahresbeiträgen verpflichtet. Die Höhe des Beitrages / der Umlage sowie deren Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. |
Es ist der Mitgliederversammlung möglich, Umlagen festzusetzen. Jedes Mitglied hat an den Arbeitseinsätzen des Vereins teilzunehmen oder ersatzweise dafür ein Entgelt zu zahlen. Alles Nähere dazu wird per Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegt. |
§ 8 Organe |
Beschlussfähige Organe des Vereins sind: |
a) die Mitgliederversammlung |
b) das Präsidium |
c) das erweiterte Präsidium |
d) das Schiedsgericht |
§ 9 Präsidium |
Das Präsidium im Sinne des § 26 BGB besteht aus |
- dem Präsidenten / der Präsidentin |
- dem Vizepräsidenten / der Vizepräsidentin |
- dem Schatzmeister / der Schatzmeisterin |
Das Präsidium führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und wird für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Wahl des nachfolgenden Präsidiums im Amt. Das Präsidium fasst seine Beschlüsse nach einer eigenen Geschäftsordnung. |
Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen haushaltsrechtlicher Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Vertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EstG ausgeübt werden. Wer Tätigkeiten im Dienst des Vereins ausübt, kann hierfür durch entsprechende Präsidiumsbeschlüsse eine angemessene Vergütung erhalten.“ |
Je 2 Präsidiumsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam. |
Das Präsidium kann verbindliche Vereinsordnungen erlassen. Über seine Tätigkeit hat das Präsidium der Mitgliederversammlung zu berichten. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Wiederwahl eines Präsidiumsmitgliedes ist zulässig. Verschiedene Ämter können nicht in einer Person vereinigt werden. Scheidet ein Präsidiumsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, ist das Präsidium berechtigt dieses Amt durch Kooption zu besetzen. |
Das Präsidium ist berechtigt alle arbeitsrechtlichen und steuerrechtlichen Entscheidungen zu treffen. Bei allen Ausgaben über 1000 € muss eine Zustimmung des erweiterten Präsidiums vorher eingeholt werden. |
Das Präsidium haftet seinen Mitgliedern gegenüber nicht für Schäden aus einer fahrlässig begangenen Pflichtverletzung. |
§ 10 erweitertes Präsidium |
Das erweiterte Präsidium besteht aus |
- dem Präsidium |
- den Abteilungsleitern |
Je nach Dringlichkeit und Aufgabengebiete kann das erweiterte Präsidium ergänzt werden durch: |
- Schriftführer - Jugendwart - Pressewart - Sozialwart - Sportwart |
- Festausschuss - Gerätewart - Seniorenwart - Jugendsprecher |
Eine Wahl durch die Mitgliederversammlung ist erforderlich. |
§ 11 |
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im vierten Quartal statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ¼ der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Präsidium beantragt. |
§ 12 |
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für die: |
- Entgegennahme der Berichte des Präsidiums |
- Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer |
- Entlastung und Wahl des Präsidiums |
- Entlastung und Wahl der Mitglieder des erweiterten Präsidiums (§10) |
- Wahl der Kassenprüfer |
- Festsetzung der Beiträge, Umlagen und deren Fälligkeit |
- Genehmigung des Haushaltsplanes |
- Satzungsänderungen |
- Ernennung von Ehrenmitgliedern |
- Auflösung des Vereins |
Anträge und sonstige Angelegenheiten, welche die Mitgliederversammlung betreffen, müssen zwei Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung bei der Geschäftsstelle eingegangen sein. |
§ 13 Einberufungvon Mitgliederversammlungen |
Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch Veröffentlichung der Tagesordnung und der Anträge in den Schaukästen auf dem Vereinsgelände Ratswall 8b und vor der Köthener Badewelt. Zwischen dem Tag des Aushanges und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens 4 Wochen liegen. |
Anträge auf Satzungsänderung müssen unter Benennung der abzuändernden Vorschrift wörtlich mitgeteilt werden. |
§ 14 Ablauf und Beschlussfassung von Mitgliederversammlungen |
Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter geleitet. Ist keines dieser Präsidiumsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung den Leiter mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. |
Zur Mitgliederversammlung mit Stimmrecht (je eine Stimme) gehören: |
1. Mitglieder des Präsidiums |
2. Mitglieder des erweiterten Präsidiums |
3. Vereinsmitglieder |
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Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit
der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag. Bei Satzungsänderungen ist eine ¾-Mehrheit der anwesenden
Stimmberechtigten erforderlich. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenden Mitglieder beschlussfähig. |
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§ 15 Stimmrecht und Wählbarkeit |
Stimmrecht besitzen nur ordentliche Mitglieder. Das Stimmrecht kann nur höchst persönlich ausgeübt werden. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen. Gewählt werden können alle ordentlichen Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. |
§ 16 Ernennung von Ehrenmitgliedern |
Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Präsidiums zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit: Sie bedarf einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder. |
§ 17 Kassenprüfer |
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 2 Jahren zwei Kassenprüfer. Diese dürfen nicht Mitglied des Präsidiums oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein. Wiederwahl ist zulässig. |
Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins, einschließlich der Bücher und Belege, mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Präsidium jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. |
Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters und der übrigen Präsidiumsmitglieder. |
§ 18 Ordnungen |
Zur Durchführung der Satzung hat das Präsidium eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung, Rechtsordnung sowie eine Ordnung für die Benutzung der Sportstätten zu erlassen. Die Ordnungen werden einstimmig vom Präsidium beschlossen. Darüber hinaus kann das Präsidium weitere Ordnungen erlassen. |
§ 19 Protokollierung von Beschlüssen |
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen und des Präsidiums ist unter Angabe von Ort, Zeit und Abstimmungsergebnis jeweils eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist vom Präsidenten bzw. Versammlungsleiter und dem vom Präsidenten bzw. Versammlungsleiter jeweils zu benennenden Schriftführer zu unterschreiben. |
§ 20 Das Schiedsgericht |
Das Vereinsschiedsgericht entscheidet auf Antrag bei Meinungsverschiedenheiten zwischen einzelnen Mitgliedern einerseits und dem Präsidium andererseits sowie bei Meinungsverschiedenheiten zwischen einzelnen Mitgliedern und / oder Abteilungen. |
Das Vereinsschiedsgericht besteht aus einem Vorsitzenden und 2 Beisitzern, die ebenso wie 2 Ersatzmitglieder von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt werden. Die Wahl erfolgt auf Antrag geheim. Wiederwahl ist zulässig. |
Das Vereinsschiedsgericht wird auf schriftlichen Antrag eines Mitgliedes oder des Vereinspräsidiums von seinem Vorsitzenden einberufen. Er ist in seiner Verhandlungsführung frei. Die Entscheidungen ergehen mit Stimmenmehrheit. Sie sind schriftlich niederzulegen und den Parteien und dem Vereinspräsidium schriftlich mitzuteilen. Die Entscheidungen sind für alle Vereinsmitglieder verbindlich. |
§ 21 Die Abteilungen |
Das Präsidium bildet für bestimmte Sport- und Spielarten Abteilungen. Diese haben die Aufgabe, den Sportbetrieb in eigener Verantwortung zu übernehmen. Sie werden von einem Abteilungsleiter / einer Abteilungsleiterin geführt, der / die von den Mitgliedern der Abteilung zu wählen und vom Präsidium zu bestätigen ist. |
Die Abteilungen geben sich ihre Abteilungsordnung selbst. Sie muss dem Präsidium zur Genehmigung vorgelegt werden. |
§ 22 Auflösung des Vereins |
Bei Auflösung des Vereins erfolgt eine Liquidation durch die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden Präsidiumsmitglieder. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall Steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Kultur-, Sport- und Sozialstiftung der Stadt Köthen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. |
§ 23 salvatorische Klausel |
Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen, dies gilt auch für etwaige Regelungslücken. Ist oder wird eine Satzungsbestimmung rechtsunwirksam, so tritt an deren Stelle die gesetzliche Bestimmung, die der unwirksamen nach Sinn und Zweck am Nächsten kommt. |
§ 24 Inkrafttreten |
Die Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des Vereins am 27.11.2015 beschlossen worden. |
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Köthen, den 27.11.2015
Steffen Reisbach Steffi Kern Edwin Urban
Nachstehend die aktuelle Satzung im PdF-Formar zum "hochladen"
PDF-Dokument [237.5 KB]
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Köthener Sport Verein
2009 e.V.
Ratswall 8b
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