Köthener Sport Verein 2009 e.V.

 

Vereinssatzung

 

§ 1 Name, Sitz

 

Der Verein führt den Namen Köthener Sport  Verein 2009 e.V. Er hat seinen

Sitz in Sitz in Köthen.

Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Stendal unter der Register-

Nummer VR 1800 am 12. Mai 2009   eingetragen worden.

Der Verein ist Mitglied im Landessportbund   und seinen Fachverbänden und

anerkennt deren Satzungen und Ordnungen.

 

§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze

 

Vereinszweck ist die Pflege und Förderung   des Sportes. Er wird ins-

besondere verwirklicht durch:

 

-   Abhaltung von geordneten und regelmäßigen Turn-, Sport- und Spielübungen

-   Durchführung von Vorträgen, Kursen und Sportveranstaltungen

-   Ausbildung und Einsatz von sachgemäß vorbildlichen Übungsleitern

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und   unmittelbar gemeinnützige Zwecke im

Sinne des Abschnittes "   steuerbegünstigte Zwecke " der Abgabenordnung

und zwar durch die Förderung des Erwachsenen -, Kinder- und Jugendsports.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirt-

schaftliche Zwecke. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für

satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

Der Verein ist politisch und   konfessionell neutral. Der Verein tritt für die

Erhaltung, Wiederherstellung   und den Schutz der natürlichen Umwelt

sowie ihre Nutzung für das Sporttreiben   ein.

 

§ 3 Gliederung

 

Für jede im Verein betriebene Sportart   kann im Bedarfsfall eine eigene

Abteilung gegründet werden.

 

§ 4
  Mitgliedschaft

 

Der   Verein besteht aus:

 

- ordentlichen Mitgliedern

- Ehrenmitgliedern

- passive Mitglieder

 

§ 5 Erwerb der   Mitgliedschaft

 

Ordentliches Mitglied kann jede   natürliche und juristische Person, nicht rechtsfähige Vereine,   Handelsgesellschaften und andere Personenvereinigungen (auch BGB-Gesellschaften)   werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet das Präsidium. Es   entscheidet endgültig in schriftlicher Form. Eine Ablehnung bedarf keiner
Begründung und ist nicht anfechtbar. Vor der Entscheidung ist der zuständige   Abteilungsleiter zu hören. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der   Unterschriften der gesetzlichen Vertreter. Ein Aufnahmeanspruch besteht   nicht.

 

§ 6 Beendigung   der Mitgliedschaft/ Sanktionen

 

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt,   Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist dem Präsidium gegenüber schriftlich zu   erklären. Er ist unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen und nur zum   Schluss eines Kalenderhalbjahres zulässig. Über Ausnahmeregelungen   entscheidet im Einzelfall das Präsidium.

 

Bei leichteren Verfehlungen können   folgende Sanktionen gegenüber den Mitgliedern ausgesprochen werden:
  Verwarnung, Verweis, Trainingsverbot, Verlust des Wahl- Stimmrechtes. Näheres   dazu regelt die Rechtsordnung des Vereins. Ein Mitglied kann aus dem Verein   ausgeschlossen werden:

 

- wegen erheblicher schuldhafter Verletzung
  satzungsgemäßer Pflichten

- wegen eines schweren schuldhaften
  Verstoßes gegen die Interessen des Vereins

- wegen groben schuldhaften unsportlichen
  Verhaltens

 

Über den Ausschluss entscheidet das   Präsidium. Vor der Entscheidung hat es dem Mitglied Gelegenheit zu geben,   sich mündlich oder schriftlich zu äußern. Hierzu ist das Mitglied unter   Einhaltung einer Mindestfrist von 14 Kalendertagen schriftlich durch das   Präsidium aufzufordern.

Die Entscheidung über den Ausschluss ist   schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch einen eingeschriebenen Brief   zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist der Einspruch schriftlich binnen drei   Wochen nach Zustellung an das Schiedsgericht des Vereins zulässig.

Ein Mitglied kann des Weiteren   ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung durch das Präsidium   mit der Zahlung von Beiträgen oder Umlagen in Höhe von einem Jahresbeitrag im   Rückstand ist.

Vorausgesetzt ist, dass mit Absendung des   zweiten Mahnschreibens, der Hinweis auf den Ausschluss bekannt gemacht worden   ist und drei Monate seit dem vergangen sind. Die Mahnung muss mit   eingeschriebenen Brief an die letzte, dem Verein bekannte bzw. benannte   Adresse des Mitgliedes gerichtet sein.

 

§ 7 Rechte und   Pflichten

 

Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des   Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Alle   Mitglieder sind verpflichtet, sich nach der Satzung und den weiteren   Ordnungen des Vereins zu verhalten, gegenseitige Rücksichtnahme und   Kameradschaft zu wahren.

 

Die Mitglieder sind zur Entrichtung von   Aufnahmegebühren und Jahresbeiträgen verpflichtet. Die Höhe des Beitrages /   der Umlage sowie deren Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung   bestimmt.

Es ist der Mitgliederversammlung möglich,   Umlagen festzusetzen. Jedes Mitglied hat an den Arbeitseinsätzen des Vereins   teilzunehmen oder ersatzweise dafür ein Entgelt zu zahlen. Alles Nähere dazu   wird per Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegt.

 

§ 8 Organe

 

Beschlussfähige   Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung

b) das Präsidium

c) das erweiterte Präsidium

d) das Schiedsgericht

 

§ 9 Präsidium

 

Das   Präsidium im Sinne des § 26 BGB besteht aus

 

- dem Präsidenten / der Präsidentin

- dem Vizepräsidenten / der Vizepräsidentin

- dem Schatzmeister / der Schatzmeisterin

 

Das Präsidium führt die Geschäfte des   Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung   und wird für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Er bleibt bis zur   satzungsgemäßen Wahl des nachfolgenden Präsidiums im Amt. Das Präsidium fasst   seine Beschlüsse nach einer eigenen Geschäftsordnung.

Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen   haushaltsrechtlicher Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines   Vertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a   EstG ausgeübt werden. Wer Tätigkeiten im Dienst des Vereins ausübt, kann   hierfür durch entsprechende Präsidiumsbeschlüsse eine angemessene Vergütung   erhalten.“

Je 2 Präsidiumsmitglieder vertreten den   Verein gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam.

Das Präsidium kann verbindliche   Vereinsordnungen erlassen. Über seine Tätigkeit hat das Präsidium der   Mitgliederversammlung zu berichten. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die   das 18. Lebensjahr vollendet haben. Wiederwahl eines Präsidiumsmitgliedes ist   zulässig. Verschiedene Ämter können nicht in einer Person vereinigt werden.   Scheidet ein Präsidiumsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, ist das Präsidium berechtigt dieses Amt durch Kooption zu besetzen.

Das Präsidium ist berechtigt alle   arbeitsrechtlichen und steuerrechtlichen Entscheidungen zu treffen. Bei allen   Ausgaben über 1000 € muss eine Zustimmung    des erweiterten Präsidiums vorher eingeholt werden.

Das Präsidium haftet seinen Mitgliedern   gegenüber nicht für Schäden aus einer fahrlässig begangenen   Pflichtverletzung.

 

§ 10 erweitertes   Präsidium

 

Das erweiterte Präsidium besteht aus

 

- dem Präsidium

- den Abteilungsleitern

 

Je nach Dringlichkeit und Aufgabengebiete kann das erweiterte Präsidium ergänzt werden durch:

- Schriftführer       - Jugendwart     - Pressewart         - Sozialwart   - Sportwart

- Festausschuss   - Gerätewart     - Seniorenwart     - Jugendsprecher

Eine  Wahl durch die Mitgliederversammlung ist erforderlich.

 

§ 11
  Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung ist das oberste   Organ des Vereins. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal   jährlich im vierten Quartal statt. Eine außerordentliche   Mitgliederversammlung findet statt, wenn das    Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ¼ der Mitglieder es   schriftlich unter Angabe der Gründe beim Präsidium beantragt.

 

§ 12
  Zuständigkeit der ordentlichen Mitgliederversammlung

 

Die ordentliche Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für die:

 

- Entgegennahme der Berichte des Präsidiums

- Entgegennahme des Berichtes der   Kassenprüfer

- Entlastung und Wahl des Präsidiums

- Entlastung und Wahl der Mitglieder des   erweiterten Präsidiums (§10)

- Wahl der Kassenprüfer

- Festsetzung der Beiträge, Umlagen und   deren Fälligkeit

- Genehmigung des Haushaltsplanes

- Satzungsänderungen

- Ernennung von Ehrenmitgliedern

- Auflösung des Vereins

 

Anträge und sonstige Angelegenheiten,   welche die Mitgliederversammlung betreffen, müssen zwei Wochen vor dem Termin   der Mitgliederversammlung bei der Geschäftsstelle eingegangen sein.

 

§ 13 Einberufungvon Mitgliederversammlungen

 

Die Einberufung von   Mitgliederversammlungen erfolgt durch Veröffentlichung der Tagesordnung und   der Anträge in den Schaukästen auf dem Vereinsgelände Ratswall 8b und vor der Köthener Badewelt. Zwischen dem Tag des Aushanges und dem Termin  der Versammlung muss eine Frist   von mindestens 4 Wochen liegen.

Anträge auf Satzungsänderung müssen unter   Benennung der abzuändernden Vorschrift wörtlich mitgeteilt werden.

 

§ 14 Ablauf und   Beschlussfassung von Mitgliederversammlungen

 

Die Mitgliederversammlung wird vom   Präsidenten, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter geleitet. Ist   keines dieser Präsidiumsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung den   Leiter mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

 

Zur Mitgliederversammlung mit Stimmrecht   (je eine Stimme) gehören:

 

1.   Mitglieder des Präsidiums

2.   Mitglieder des erweiterten Präsidiums

3.   Vereinsmitglieder

   
 
- müssen das 16. Lebensjahr vollendet haben

   
 
- müssen seit Stichtag 01.01. des jeweiligen Jahres Mitglied sein

 

Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die   Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei   Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag. Bei   Satzungsänderungen ist eine ¾-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten   erforderlich. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der   erschienenden Mitglieder beschlussfähig. 
Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Die   Abstimmungen erfolgen durch Hochzeigen der Stimmkarten. Verlangen 1/3 der   anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder eine geheime Abstimmung, so erfolgt   diese durch Stimmzettel.

 

 

§ 15 Stimmrecht   und Wählbarkeit

 

Stimmrecht besitzen nur ordentliche   Mitglieder. Das Stimmrecht kann nur höchst persönlich ausgeübt werden.   Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der   Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen. Gewählt werden können alle   ordentlichen Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

 

§ 16 Ernennung   von Ehrenmitgliedern

 

Personen, die sich um den Verein   besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Präsidiums zu   Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt   auf Lebenszeit: Sie bedarf einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.

 

§ 17 Kassenprüfer

 

Die Mitgliederversammlung wählt für die   Dauer von 2 Jahren zwei Kassenprüfer. Diese dürfen nicht Mitglied des Präsidiums   oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein. Wiederwahl ist zulässig.

Die Kassenprüfer haben die Kasse des   Vereins, einschließlich der Bücher und Belege, mindestens einmal im   Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Präsidium jeweils   schriftlich Bericht zu erstatten.

Die Kassenprüfer erstatten der   Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei   ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters   und der übrigen Präsidiumsmitglieder.

 

§ 18 Ordnungen

 

Zur Durchführung der Satzung hat das   Präsidium eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung, Rechtsordnung sowie eine   Ordnung für die Benutzung der Sportstätten zu erlassen. Die Ordnungen werden   einstimmig vom Präsidium beschlossen. Darüber hinaus kann das Präsidium   weitere Ordnungen erlassen.

 

§ 19   Protokollierung von Beschlüssen

 

Über die Beschlüsse der   Mitgliederversammlungen und des Präsidiums ist unter Angabe von Ort, Zeit und   Abstimmungsergebnis jeweils eine Niederschrift anzufertigen. Die   Niederschrift ist vom Präsidenten bzw. Versammlungsleiter und dem vom   Präsidenten bzw. Versammlungsleiter jeweils zu benennenden Schriftführer zu unterschreiben.

 

§ 20 Das   Schiedsgericht

 

Das Vereinsschiedsgericht entscheidet auf   Antrag bei Meinungsverschiedenheiten zwischen einzelnen Mitgliedern   einerseits und dem Präsidium andererseits sowie bei Meinungsverschiedenheiten   zwischen einzelnen Mitgliedern und / oder Abteilungen.

Das Vereinsschiedsgericht besteht aus   einem Vorsitzenden und 2 Beisitzern, die ebenso wie 2 Ersatzmitglieder von   der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt werden. Die Wahl   erfolgt auf Antrag geheim. Wiederwahl ist zulässig.

Das Vereinsschiedsgericht wird auf   schriftlichen Antrag eines Mitgliedes oder des Vereinspräsidiums von seinem   Vorsitzenden einberufen. Er ist in seiner Verhandlungsführung frei. Die   Entscheidungen ergehen mit Stimmenmehrheit. Sie sind schriftlich   niederzulegen und den Parteien und dem Vereinspräsidium schriftlich mitzuteilen. Die Entscheidungen sind für alle Vereinsmitglieder verbindlich.

 

§ 21 Die Abteilungen

Das Präsidium bildet für bestimmte Sport-   und Spielarten Abteilungen. Diese haben die Aufgabe, den Sportbetrieb in   eigener Verantwortung zu übernehmen. Sie werden von einem Abteilungsleiter /   einer Abteilungsleiterin geführt, der / die von den Mitgliedern der Abteilung   zu wählen und vom Präsidium zu bestätigen ist.

Die Abteilungen geben sich ihre   Abteilungsordnung selbst. Sie muss dem Präsidium zur Genehmigung vorgelegt   werden.

 

§ 22 Auflösung   des Vereins

 

Bei Auflösung des Vereins erfolgt eine Liquidation durch die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden   Präsidiumsmitglieder. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall Steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Kultur-, Sport- und   Sozialstiftung der Stadt Köthen, die es unmittelbar und ausschließlich  für   gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 23   salvatorische Klausel

 

Im Übrigen gelten die gesetzlichen   Bestimmungen, dies gilt auch für etwaige Regelungslücken. Ist oder wird eine   Satzungsbestimmung rechtsunwirksam, so tritt an deren Stelle die gesetzliche   Bestimmung, die der unwirksamen nach Sinn und Zweck am Nächsten kommt.

 

§ 24   Inkrafttreten

 

Die Satzung ist in der vorliegenden Form   von der Mitgliederversammlung des Vereins am 27.11.2015 beschlossen worden.

  

 

Köthen, den 27.11.2015

 

 

Steffen Reisbach             Steffi Kern                     Edwin Urban

 

 

Nachstehend die aktuelle Satzung im PdF-Formar zum "hochladen"

Satzung_neu_2015_11.pdf
PDF-Dokument [237.5 KB]

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2009 e.V. 

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